Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

94 — Nr. 32 — 
Getreides sowie die Frist, für die die Erlaubnis gilt, enthalten. Die Erlaubnis kann an die 
Bedingung geknüpft werden, daß während der Zeit der Benutzung der Betrieb polizeilich beauf- 
sichtigt wird. Die Erlaubnisscheine sind nach Ablauf der Frist der Ortspolizeibehörde zurück- 
zugeben und von dieser auszubewahren. 
Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorübergehende Überlassung von Schrot- 
mühlen an andere ist untersagt, soweit nicht für vorübergehende Benutzung Genehmigung 
nach § 2 Absatz 2 erteilt wird. 84 
Verträge über die Lieferung von Schrotmühlen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung 
noch nicht durch Lieferung ausgeführt sind, dürfen seitens des Veräußerers nicht mehr erfüllt 
werden. 
· §5. 
Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
erkannt werden. 
Karlsruhe, den 9. April 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General des XIV. Armeekorpe: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Sruck und Verloa von Malsch & Bogel in Rarlsrube.
	        
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