Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 47 — 193 
der vom Kommunalverband bezeichneten Stelle von der Lebensmittelversorgung abzumelden. 
Hierbei sind ihnen die Reichsfleischkarte, die Seifenkarte und die Zuckerkarte zu belassen, die 
übrigen Karten und insbesondere die kommunale Fleischzulagekarte sind ihnen abzunehmen. 
Für die laufende Brotkarte erhalten sie auf Verlangen Reichsreisebrotmarken. Entfernt sich 
ein Versorgungsberechtigter für länger als einen Monat, jedoch für kürzere Zeit als 6 Monate 
aus dem Kommunalverband seines Wohnsitzes, so kann er für jeden vollen Kalendermonat der 
Abwesenheit je eine Zuckerumtauschkarte im voraus durch den Kommunalverband seines Wohn- 
sitzes beziehen. (Vergleiche hierwegen die Bekanntmachung der Reichszuckerstelle vom 12. April 
1917 über die Ausgabe einer Zuckerumtauschkarte — Staatsanzeiger Nr. 117 vom 30. April 
1917 —.) 
§ 6. 
Über die erfolgte Abmeldung ist dem sich Abmeldenden eine Bescheinigung auf gelbem 
Papier nach der Anlage auszustellen. Die Bescheinigung hat zu enthalten: Vor= und Familien- 
name, Stand oder Beruf, bisherige Wohnung, Tag und Jahr der Geburt, Tag des Aus- 
scheidens aus der Lebensmittelversorgung, sowie den Vermerk, ob und bis zu welchem Tage 
der sich Abmeldende Reichsfleischkarte, Seifenkarte, Zuckerkarte oder Zuckerumtauschkarte besitzt 
und bis zu welchem Tage die laufende Brotkarte welche er in Reisebrotmarken umgetauscht 
hat, Gültigkeit hatte. 
Handelt es sich um einen Umzug, so ist auch anzugeben, ob und bis zu welchem Tage 
der sich Abmeldende mit Kartoffeln versorgt ist, bis zu welchem Tage er, falls er Selbstver- 
sorger ist, Fleischvorräte besitzt und bis zu welchem Tage er sich mit Eiern im Falle der 
zugelassenen Vorversorgung eingedeckt hat. Bei einem vorübergehenden Wechsel des Aufent- 
halts sind diese Angaben nur dann zu machen, wenn der sich Abmeldende die Vorräte mitzu- 
nehmen beabsichtigt; sieht er hiervon ab, so ist die Zeit, während deren er mit seinen Vorräten 
auszukommen hat, vom Kommunalverband entsprechend zu strecken. 
Weitere Vermerke über Vorversorgung auf Grund von laufenden Lebensmittelkarten oder 
vorhandenen Vorräten sind zulässig. 
Wenn die Angehörigen desselben Haushalts den Aufenthalt gleichzeitig wechseln, so 
kann für sie eine gemeinsame Abmeldebescheinigung ausgestellt werden. 
87. 
Der Besitzer der Abmeldebescheinigung hat sich bei der vom Kommunalverband des neuen 
Aufenthaltsortes bezeichneten Stelle unter Vorlage der Abmeldebescheinigung anzumelden und 
erhält von dieser Stelle die Lebensmittelkarten von dem Zeitpunkt ab, bis zu welchem er solche 
noch vom Kommunalverband seines früheren Aufenthaltsortes besitzt oder er durch Vorräte 
eingedeckt ist. Insbesondere ist ihm auch die kommnnale Fleischzulagekarte auszuhändigen. 
Nimmt der sich Anmeldende Verpflegung in einer Wirtschaft in Anspruch, so werden ihm 
diejenigen Lebensmittelkarten nicht ausgehändigt, die er im Wirtshaus nicht benötigt, wie 
Nährmittelkarten, Fettkarten usw. 
53.
	        
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