832 — Nr. 83 —
Verordnung.
(Vom 29. Oktober 1917.)
Verkehr mit Wild betreffend.
Zum Vollzug der' Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Wild vom 12. Juli 1917
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607) und auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September
1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung
vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
81.
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des
Innern und zuständige Behörde die Fleischversorgungsstelle.
82.
Als Wild im Sinne dieser Verordnung gelten Rotwild, Damwild, Schwarzwild, Rehwild,
Hasen und auf Entenfängen in der Zeit vom 1. November bis 1. März erlegte Wildenten.
83.
Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, von dem in ihrem Jagdbezirk erlegten Wild an die
zuständigen Abnahmestellen mindestens abzuliefern:
1. von Rotwild, Damwild, Schwarzwild, Rehwild und auf Entenfängen in der Zeit vom
1. November bis 1. März erlegten Wildenten drei Vierteile des Jagdergebnisses,
2. von den ersten 20 in einem Jagdbezirk während des Jagdjahres und im laufenden
Jagdjahre seit 5. November 1917 erlegten Hasen die Hälfte und von den darüber
hinaus erlegten Hasen drei Vierteile des Jagdergebnisses.
Das dem Jagdberechtigten verbleibende Wild darf er im eigenen Haushalt verwenden
oder an Gastschützen abgeben. Soweit er hierzu das ihm zustehende Wild nicht benötigt, hat
er es gleichfalls an die Abnahmestelle zu liefern.
Die Abnahmestelle ist befsugt, dem Jagdberechtigten auf Ansuchen auch Wild zum Ver-
brauch im eigenen Haushalt oder zur Abgabe an Gastschützen aus der ablieferungspflichtigen
Menge zu belassen, soweit dies dringenden Gründen der Billigkeit entspricht und mit den
Interessen der Versorgungsberechtigten vereinbar ist.
84.
Von der Entnahme von Fleisch von Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild zum Verbrauch
im eigenen Haushalt sowie von der Abgabe dieses Fleisches an die Gastschützen hat der Jagd-
berechtigte dem Kommunalverband des Jagdbezirks Anzeige zu erstatten und die entsprechenden
Abschnitte der Fleischkarte beizufügen. Erstreckt sich die Verwendung über die Geltungsdauer
der Fleischkarte hinaus, so ist anch dem Kommunalverband des Wohnorts des Jagdberechtigten