Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

430 — Nr. 93 — 
Auch der Versuch ist strafbar. Neben der Strafe kann zugunsten des Kommunalverbands 
auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 A wird bestraft, 
wer die ihm nach § 31 obliegende Auskunft nicht in der gesetzten Frist oder wissentlich 
unvollständig oder unrichtig erstattet oder der Vorschrift des § 31 zuwider den Eintritt in 
die Räume, die Besichtigung der Räume und Betriebseinrichtungen, die Vorlage der Geschäfts- 
aufzeichnungen oder die Einsicht in sie verweigert. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Kaulsrube.
	        
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