Nr. 14 "
Gesetzen- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. März 1918.
Inhalt.
Gesetze: die Feststellung des Staatshaushallsetats für die Jahre 1916 und 1917 betreffend; die Gehaltsordnung
betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
Landung von Flugzeugen und Luftschiffen betreffend.
Gesetz.
(Vom 25. März 1918.)
Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1918 und 1919 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, über die für den Haushaltszeitraum 1914/15
bewilligten Kredite zu außerordentlichen Ausgaben, die bis zum Schlusse des Haushaltszeit=
raums 1916/17 noch nicht oder nur teilweise verwendet sind, auch noch im Haushaltszeitraum
1918/19 zu verfügen.
Artikel 2.
Der Haushalt der allgemeinen Staatsverwaltung wird auf Grund der Beilage 1 wie
folgt festgestellt:
Die ordentlichen Ausgaben betragen jährlich 113642963 4;
Die ordentlichen Einnahmen betragen jährlich 1198380 190 „;
Überschuß der ordentlichen Einnahmen jährlich 4737227 4.
und für 1918 und 1919 zusammen. 9474454 4.
Übertrag 9474 454 *—
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 16