Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

70 — Nr. 14 — 
Übertrag 9474454 4¼, 
Die außerordentlichen Ausgaben für 191819 
betragen 20 961 680 4%; 
Die außerordentlichen Einnahnen für 191819 
betragen . ..·98)000»; 
Mehrbetrag der außerordentlichen Ausgaben für 1918/19 19976680 4° 
Hiernach Fehlbetrag 1918/119 10 502 226 %. 
Dazu für aufrechterhaltene Kredite und Kreditreste des auperrordeut- 
lichen Etats der Haushaltszeiträume 1914/15 und 1916/17 im geschätzten 
Betrage von rund . . BMZZUOJØ 
Fehlbetrag im ganzen 15 881726 4. 
Der Fehlbetrag ist, soweit er nicht durch Mehceinnahuien beglichen werden kann, die sich 
im Laufe des Haushaltszeitraums etwa ergeben, durch einen außerordentlichen, in den folgen- 
den Jahren wieder zu ersetzenden Zuschuß aus der Amortisationskasse zu decken. 
Eine entsprechende Mehrverwendung im außerordentlichen Etat innerhalb der ursprüng- 
lichen Bewilligung bleibt für den Fall vorbehalten, daß der Betrag der aufrechterhaltenen 
Kredite und Kreditreste nach dem Rechnungsergebnis des Jahres 1917 die geschätzte Summe 
von 5 382 500 überschreitet. 
Artikel 3. 
Die Voranschläge der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues, der Eisenbahnschulden- 
tilgungskasse und des Murgwerks sind nach der Beilage 2 zu vollziehen. 
Der Vorbehalt im letzten Absatze des Artikels 2 gilt, soweit zutreffend, auch für diese 
Voranschläge. 
Artikel 4. 
Soweit nicht in den neuen Einzelvoranschlägen etwas anderes vorgesehen ist, bleiben für 
den Haushaltszeitraum 1918/19 diejenigen Bewilligungen und Bestimmungen wirksam, welche 
in den Einzelvoranschlägen für die Jahre 1916 und 1917 im ordentlichen Etat verabschiedet 
worden sind. 
Artikel 5. 
Von den bestehenden Abgaben wird die Einkommensteuer nach den Sätzen des Steuer- 
tarifs (Anlage zu Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1910, Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 225) mit den Zuschlägen erhoben, die Wir mit Unseren Ständen 
vereinbart haben. Alle übrigen Abgaben bleiben mit den jetzt geltenden Sätzen in Kraft, 
vorbehaltlich der Anderungen, die Wir mit Unseren Ständen noch vereinbaren werden. 
Artikel 6. 
Zur Bestreitung des aus Anlaß des Krieges im Haushaltszeitraum 1918/19 noch ent- 
stehenden außerordentlichen Aufwandes wird der Staatsregierung ein weiterer Kredit von
	        
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