Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

90 — Nr. 14 — 
II. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, wenn die bestehenden Gesetze keine 
hohere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft; bei Vorliegen 
mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark — Fünfzehn= 
hundert Mark — erkannt werden. 
III. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Karlsruhe, den 22. März 1918. 
Der stellvertretende Kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsrude.
	        
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