Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

92 — Nr. 15 — 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) sowie auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom 4. Angust 
1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914, 28. März 1916 und 
22. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt 1914 Seite 339, 513; 1916 Seite 183; 1917 Seite 253) 
wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Bier und bicrähnliche Getränke — Ersatzbier —, deren Stammwürze mehr als 3 v. H. 
an Extraktstoffen enthält, dürfen nicht hergestellt werden. 
Zur Herstellung von Ersatzbier ist die Genehmigung des Landespreisamts erforderlich. 
Fässer und Flaschen, in welchen Ersatzbier abgegeben wird, müssen mit der deutlich sichtbaren 
Aufschrift „Ersatzbier“ versehen sein. In Gast= und Schankwirtschaften, in denen Ersatzbier 
auêgeschenkt wird, ist dies durch deutlich sichtbaren Anschlag von dem Inhaber der Wirtschaft 
bekannt zu geben. 
82. 
Beim Verkauf durch den Hersteller darf der Preis für 100 Liter Bier in Fässern nicht 
übersteigen: 
a. für untergäriges und obergäriges Bier .. * 4 
b. für Ersatzbdier .....·.. is 
Der Höchstpreis schließt die Kosten der Beförderung bis zur Ausschankstätte ui e Kosten 
der Rückbeförderung der leeren Fässer und bei Versendung mit der Bahn oder dem Schiff 
die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Herstellungsorts und die Kosten der Rück- 
beförderung der leeren Fässer von dieser Stelle ab sowie die Kosten des Ein= und Ausladens 
daselbst ein. 
Führt der Hersteller das Bier oder Ersatzbier mit Fuhrwerk nach einer außerhalb des 
Herstellungsorts gelegenen, vom Betriebssitz mindestens 5 km entfernten Ausschankstelle, so 
darf er als Cntgelt hierfür bei einer Entfernung von 5—10 kKm einen Zuschlag zum Höchst- 
preis von 1.46, bei einer Entfernung von über 10 km einen solchen von 2 für je 100 Liter 
beanspruchen. 
Der Höchstpreis gilt nicht bei Abgabe von Bier und Ersatzbier im eigenen Ausschank 
des Herstellers. 
Verträge über Lieferung von Bier oder Ersatzbier, welche zu höheren als den nach 
Absatz ! und 2 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten mit dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung als zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch 
nicht erfolgt ist. 
83. 
Der Höchstpreis gilt auch für den Erwerb von Bier und Ersatzbier, das vom Hersteller 
aus einem anderen Brausteuergebiet geliefert wird, jedoch ermäßigt sich der Preis um die im 
Herstellungsgebiet gewährte Ausfuhrvergütung.
	        
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