Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

94 — Nr. 15 — 
Ausschank oder zum Verkauf kommenden Maßen bekannt zu geben. Die angekündigten Preise 
dürfen nicht überschritten werden. 
Bier und Ersatzbier dürfen nicht untereinander gemischt werden. 
89. 
Die Votschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Bier oder Ersatzbier, 
das auf Anfordern der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung an die Feldtruppen zu 
liefern ist. 
8 10. 
Das Landesgewerbeamt ist befugt anzuordnen, daß die Brauereien, welche zur Lieferung 
von Bier für das Feldheer vertraglich verpflichtet sind, bis zu 10 v. H. und die übrigen 
Brauereien bis zu 60 v. H. ihrer Bier= und Ersatzbiererzeugung zur Versorgung der Arbeiter 
der Rüstungsindustrie nach näherer Weisung des Landesgewerbeamts zur Verfügung zu 
stellen haben. Die Brauereien sind verpflichtet, dieser Anordnung nachzukommen sowie die 
vom Landesgewerbeamt verlangten Aungaben und Nachweise über ihre Erzeugung und ihren 
Absatz zu liefern. 
Das Landesgewerbeamt wird seine Anordnungen (Absatz 1) tunlichst nach Benehmen 
mit der Zentralstelle der badischen Branindustrie für Heereslieferungen treffen. 
11. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4% wird bestraft, 
wer den Bestimmungen der 88§ 1, 7, 8 und 10 dieser Verordnung zuwiderhandelt. 
Wer den Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich des Höchstpreises zuwiderhandelt, 
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 oder mit 
einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung 
auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
12. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen 
Zeitpunkt tritt die Verordnung vom 28. Februar 1917 den Verkehr mit Bier betreffend, mit 
ihren Anderungen vom 4. April 1917, 9. Mai 1917 und 24 September 1917 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 53, 81, 113, 331) außer Kraft. 
Karlsruhe, den 2. April 1918. « 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuner. Pfisterer.
	        
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