94 — Nr. 15 —
Ausschank oder zum Verkauf kommenden Maßen bekannt zu geben. Die angekündigten Preise
dürfen nicht überschritten werden.
Bier und Ersatzbier dürfen nicht untereinander gemischt werden.
89.
Die Votschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Bier oder Ersatzbier,
das auf Anfordern der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung an die Feldtruppen zu
liefern ist.
8 10.
Das Landesgewerbeamt ist befugt anzuordnen, daß die Brauereien, welche zur Lieferung
von Bier für das Feldheer vertraglich verpflichtet sind, bis zu 10 v. H. und die übrigen
Brauereien bis zu 60 v. H. ihrer Bier= und Ersatzbiererzeugung zur Versorgung der Arbeiter
der Rüstungsindustrie nach näherer Weisung des Landesgewerbeamts zur Verfügung zu
stellen haben. Die Brauereien sind verpflichtet, dieser Anordnung nachzukommen sowie die
vom Landesgewerbeamt verlangten Aungaben und Nachweise über ihre Erzeugung und ihren
Absatz zu liefern.
Das Landesgewerbeamt wird seine Anordnungen (Absatz 1) tunlichst nach Benehmen
mit der Zentralstelle der badischen Branindustrie für Heereslieferungen treffen.
11.
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4% wird bestraft,
wer den Bestimmungen der 88§ 1, 7, 8 und 10 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich des Höchstpreises zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 oder mit
einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht. Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung
auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
12.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen
Zeitpunkt tritt die Verordnung vom 28. Februar 1917 den Verkehr mit Bier betreffend, mit
ihren Anderungen vom 4. April 1917, 9. Mai 1917 und 24 September 1917 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 53, 81, 113, 331) außer Kraft.
Karlsruhe, den 2. April 1918. «
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtuner. Pfisterer.