Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

96 — Nr. 15 — 
Vorschriften der §§ 1 und 2 zuwider befördert werden, unterliegen der Beschlagnahme und 
Einziehung ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
84. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 2. April 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Dr. Schneider. 
Dr. Schühly. 
Stellvertretendes Generalkommando 
XIV. Armeekorps. Karlsruhe, den I7. März 1918. 
Abt. IVe Abwehr — Nr. 16009. A. 
Verordunng. 
Ausfuhr von Zeichnungen in das Ausland betreffend. 
Auf Grund des § 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 
Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit: 
1 
Die Ausfubr von Zeichnungen (Konstruktions-, Entwurfs-Zeichnungen, Schaltungsschemata, 
Bohrpläue, Werkstattszeichnungen, Blaupausen u. s. w.) ist nur mit Genehmigung der für den 
Versandort zuständigen Kommandobehörde (stellvertretende Generalkommandos, Gouvernements 
u. s. w.) zulässig. 
2. 
Zuwiderhandlungen, sowie Aufforderung oder Anreizung zu Zuwiderhandlungen werden, 
soweit die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 — 
Fünfzehnhundert — Mark bestraft. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Karlsruhe, den 17. März 1918. 
Der stellvertretende kommandierende beneral des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
Truck und Verian von Malsch & Vogel in Rarlsrube.
	        
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