Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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— Nr. 16 — 
An Stelle von Normal 1, 2Za und 2b und Za ist in Zukunft K-Normal 34 zu 
verwenden, an Stelle von Normal 3b, 4a und 4b: K-Normal 4a. Für alle weniger 
wichtigen Entwürfe ist Konzeptpapier ohne Wasserzeichen (Verwendungsklasse 6) mit höchstens 
50 Proz. ungebleichtem Zellstoff zu verwenden. 
Für die Klassen 5 (Briefumschläge, Packpapier) 
7 (Aktendeckel) 
8 (Druckpapier) 
ist nur je eine Sorte zulässig und zwar 
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obnnthochsteucooProzungebluchtemZellstoff Festigkeitseigenschaften wie 
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ge 5% „ „ bei der Friedeusware 
Einer Ubereinkunft der Ministerien entsprechend treten diese Anderungen auch für 
Baden in Kraft. " 
Im Anschluß hieran wird den Behörden größte Sparsamkeit im Verbrauch aller 
Papiersorten zur Pflicht gemacht. Bei Schreibpapieren insbesondere ist die Verwendung 
gewöhnlicher Bogen (33— 42 cm einmal gefalzt) auf die allernotwendigsten Fälle zu 
beschränken, in denen sie nicht entbehrt werden können; in allen übrigen Fällen sind 
Blätter zu benutzen (halbe Bogen, viertel und achtel Bogen, die als solche vom 
Lieferanten zu beziehen sind), die nach dem Umfang des zu schreibenden Textes zu 
bemessen sind. 
Karlsruhe, den 4. April 1918. 
Großherzogliches Staatsministerium. 
von Bodman 
Dr. Lederle. 
Verorduung. 
(Vom 6. April 1918.) 
Anbau= und Ernteflächenerhebung im Jahre 1918 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung obigen Betreffs vom 21. März 1918 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 133) wird im Benehmen mit dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen 
verordnet, was folgt: 
81. 
Die Anbau= und Ernteflächenerhebung erfolgt in Baden mit Genehmigung des Reichs- 
kanzlers durch Aufstellung von Ortslisten nach der Gemeinde des landwirtschaftlichen Be- 
triebssitzes.
	        
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