Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 18 1½ 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 27. April 1918. 
  
Inhalt. 
Gesetze: die Amtsdauer der Mitglieder des Bezirksrats betresfend; die Gemeinde-Einkommenbesteuerung betresfend. 
Bekanntmachungen und Ausführungsbestimmungen: des Ministeriums der Finanzen: die Vergleichende 
Darstellung der Voranschlagssätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre 1914 und 1915 betressend: des Ministeriums 
des Innern: die Abänderung der Statuten der Handwerkskammern betressend; Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
des Bundesrats uber den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918 (Neichs-Gesetzblatt Seite 12.31. 
Verordnung: des stellvertretenden nommandierenden Generals des XlIV. Armeekorps: 
die Aus= und Durchfuhr von Pferden betresfend. 
Ausführungsbestimmungen: der Kriegsamtstelle zur Verordnung des stellvertretenden Kommandierenden 
Generals des XlIV. Armeekorps vom II. Juni 1917, die Regelung des Absanes von Sannen= und Fichtenholz und 
Preisfestsetzung dafür betrefsend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 2)3). 
Gcsetz. 
(Vom 22. April 1918.) 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Bezirksrats betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel I. 
Die nach § 2 Absatz 3 des Verwaltungsgesetzes im Jahr 1918 fällige Aufstellung der 
Liste für die Erneuerung der Bezirksräte durch die Kreisversammlung findet nicht statt. Sie 
ist in derjenigen Kreisversammlung vorzunehmen, welche vom Ministerium des Innern hierzu 
bestimmt wird. 
Auf Grund dieser Liste erfolgt sodann eine Gesamterneuerung des Bezirksrats, wobei ein 
entsprechender Teil der Mitglieder auf vier und auf zwei Jahre ernannt wird. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 21
	        
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