Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

116 — Nr. 19 — 
8 10. 
Als Bescheinigung im Siune des Z 9 der Bundesratsverorduung vom 7. März 1918 
genügt auch die an den Erwerber ausgestellte Rechnung, sofern sie den daselbst bezeichneten 
Voraussetzungen entspricht. 
11. 
Großhändler und Zwischenhändler, welche Ersatzlebensmittel oder Ersatzmittel der in § 2 
bezeichneten Art in das Großherzogtum neu einzuführen beabsichtigen und daselbst eine gewerb- 
liche Niederlassung oder einen Wohnsitz haben, sind verpflichtet, die geplante Einfuhr spätestens 
binnen drei Tagen nach Aufgabe der Bestellung unter genauer Bezeichnung des Mittels, des 
Herstellers, des Herstellungsortes, des Preises sowie der etwaigen Genehmigung dem Landespreis- 
amt anzuzeigen. 
12. 
Zuwiderhandlungen gegen § 11 dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
8 13. 
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft. Auf den gleichen Tag tritt unsere 
Verordnung vom 30. Jannar 1917, den Handel mit Ersatzmitteln betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 15), außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, 29. April 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern 
unn Bodman. 
II. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch 4& VWogel in Karlsrube.
	        
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