Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

124 — Nr. 21 — 
vom 2. Juni 1913, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Kranken- 
versicherung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 4411) zu gewähren ist, und daß 
der Teuerungszuschlag bei Verordnung von Arzneimitteln außer Ansatz bleibt, für die gemäß 
§ 376 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 14 unserer Verordnung vom 2. Juni 1913, 
den Vollzug der Reichversicherungsordnung hinsichtlich der Krankenversicherung betreffend, Hand- 
verkaufspreise festgesetzt worden sind. 
Karlsruhe, den 1. Mai 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. Kohlhepp. 
Verordunng. 
(Vom 7. Mai 1918.) 
Die Einwirkung des Krieges auf die Anstellung im öffentlichen Dienst, hier die Vorbereitung zum höheren 
öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend. 
Zum Vollzug der Landesherrlichen Verordnung vom 17. November 1917, die Einwirkung 
des Krieges auf die Anstellung im öffentlichen Dienste betreffend (Gesetzes-und Verordnungs- 
blatt Seite 391), werden auf Grund der §§ 1 und 3 dieser Verordnung im Einverständnis 
mii dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen nachstehende Vorschriften erlassen: 
81. 
Die Kriegsieilnehmer haben die nach elwaiger Anrechnung des Kriegsdienstes auf das 
Hochschulstudium und den Vorbereitungsdienst oder auf einen dieser beiden Ausbildungsabschnitte 
noch verbleibende restliche Vorbereitungszeit in der Regel zu einem Drittel im Dienst der 
Wasser= und Straßenbauverwaltung und zu zwei Dritteln im Dienst der Eisenbahnverwaltung 
zuzubringen. 
8 2. 
Für die Kriegsteilnehmer wird der Umsang des zu fertigenden größeren Entwurfes (8 10 
der Landesherrlichen Verordnung, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieur- 
baufach betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1914 — Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 344 —) soweit eingeschränkt, daß dieser in sechs Wochen bearbeitet 
werden kann. 
g 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 7. Mai 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. Or. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube. 
 
	        
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