Nr. 22 i25
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 15. Mai 1918.
Jnhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Vornahme einer Wohnungszählung betreffend.
Verordnung.
(Vom 14. Mai 1918.)
Die Vornahme einer Wohnungszählung betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. April 1918 über die Vornahme einer
Wohnungszählung (Reichs-Gesetzblatt Seite 363) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Am 28. Mai 1918 findet im Großherzogtum Baden eine Wohnungszählung statt.
§ 2.
Die Wohnungszählung ist in allen Gemeinden, die nach der Volkszählung vom 5. Dezember
1917 fünftausend und mehr Zivileinwohner hatten, vorzunehmen.
Sie hat sich auch auf Gemeinden in Industriebezirken und auf sonstige Gemeinden von
weniger als fünftausend Zivileinwohnern zu erstrecken, wenn diese für die Befriedigung des
Wohnungsbedürfnisses der Personen in Betracht kommen, die in benachbarten, unter Absatz 1
fallenden Gemeinden beschäftigt sind.
838.
Die unmittelbare Leitung der Zählung liegt den Gemeindebehörden (Gemeinde- und
Stadträten) ob, welche für die Ausführung aus ihren Mitgliedern, nach Bedürfnis und Er—
messen unter Zuzug von geeigneten weiteren Personen, einen besonderen Zählungsausschuß
einsetzen können.
84.
Die Erhebung ist nach örtlich abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) vorzunehmen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918 25