fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Anordunngen. Er deeretirt ferner in allen das Kollegium als solches betreffenden 
Angelegenheiten. 
8 12. 
In Vechinderungsfällen wird der Präsident von demjenigen vertreten, welchem 
nach dem Gesetz die Vertretung desselben als Präsidenten des Landgerichts obliegt. 
* 13. 
In Betreff des nöthigen Geschäftslocals, des erforderlichen Subaltern= und 
Unterbeamten-Personals, sowie in Betreff der Bestreitung der Bureaubedürfnisse hat 
der Landgerichts Präsident die geeigneten Anordnungen zu treffen. 
Die entstehenden Auslagen, insbesondere die Zeugengebühren, sind vorschuß- 
weise aus der Kasse des Landgerichts zu bestreiten und es erfolgt, soweit sie nicht 
eingehen, deren Erstattung aus dem Fonds für den sachlichen Aufwand des Fürstlichen 
Ministeriums in Gera. Eingehende Ordnungsstrafen, sowie später etwa eingehende 
Auslagen sind an die Fürstliche Hauptstaotskasse in Gera zur Verrechnung in Kapitel 
„Insgemein“ des Einnahmeetats abzuliefern. 
8 14. 
Fũr das mũndliche Verfahren sind nachstehende Vorschriften zu befolgen: 
1. Zu 88 74, 75 des Civilstaatsdienst Gesehes vom 9. Oktober 1891. 
Die Sitzung ist dergestalt zu bestimmen, daß dem Angeschuldigten 
vom Tage der Vorladung an eine Frist von mindestens einer Woche 
frei bleibt. 
In der Vorladung ist die zur Verhandlung der Sache bestimmte 
Stunde anzugeben, sowie dem Angeschuldigten bekannt zu machen, daß 
er sich des Beistandes eines Rechtsanwaltes als Vertheidigers bedienen 
oder durch einen solchen sich vertreten lassen könne und daß auch im 
Falle seines Auebleibens die Verhandlung der Sache und die Entscheidung 
erfolgen werde. 
Ist das persönliche Erscheinen des Angeschuldiglen beschlossen, so 
muß die Vorladung unter der Verwarnung erfolgen, daß im Falle des 
Ausbleibens ein Vertreter nicht werde zugelassen werden. 
Der Beamte der Staatsanwaltschaft wird von der Sitzung schrist- 
lich oder durch Vorlegung der die Sitzung bestimmenden Verfügung 
benachrichtigt.
	        
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