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81.
Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung
jede nicht gewerblich betriebene Mühle und sonstige Vorrichtung, die zum Mahlen, Schroten
oder Quetschen von Getreide, Hülsenfrüchten oder Mais geeignet ist, mag sie für Hand= oder
Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebaut sein.
§ 2.
Die Benutzung von Schrotmühlen zur Zerkleinerung von Getreide, Hülsenfrüchten und
Mais zu Speise= oder Futterzwecken ist untersagt.
Falls die Herstellung wirtschaftlich notwendigen Futterschrots in einer gewerblich betriebenen
Mühle für den Unternehmer eines Betriebes mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist,
kann das Bezirks-(Ober-) Amt für bestimmte Mengen von Getreide, Hülfenfrüchten oder Mais,
die der Unternehmer zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs verwenden darf, die
Verarbeitung mittelst Schrotmühle gestatten.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die vom Kommunalverband auf Grund
der Reichsgetreideordnung zur Überwachung der Selbstversorger erlassenen Anordnungen inne-
gehalten sind. Die Geltungsdauer der Erlaubnis darf nicht weiter als einen Monat vom
Tage ihrer Erteilung an erstreckt werden. Die Erlaubnis ist in der Regel an die Bedingung
zu knüpfen, daß der Betrieb während der Zeit der Benutzung polizeilich beaufsichtigt wird.
Die Erlaubnis muß schriftlich erteilt werden. Der Erlaubnisschein muß den Namen des
Unternehmers, die Menge und Art der zu verarbeitenden Früchte, sowie den Zeitpunkt ent-
halten, bis zu dem die Erlaubnis gilt; er ist nach Ablauf der Frist der ausstellenden Behörde
zurückzugeben und von dieser aufzubewahren.
§ 3.
Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorübergehende Überlassung von Schrot-
mühlen oder Teilen von Schrotmühlen an andere ist untersagt. Das gleiche gilt für Verträge,
durch die eine Verpflichtung zu solcher Überlassung begründet wird (Kaufverträge und ähnliche).
Das Bezirks-(Ober-Amt kann Ausnahmen von der Vorschrift im Absatz 1 zulassen.
84.
Die Herstellung von Schrotmühlen und von Teilen von Schrotmühlen ist untersagt.
Die Reichsgetreidestelle kann Ausnahmen von der Vorschrift in Absatz 1 zulassen.
§ 5.
Es ist untersagt, sich in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Erwerb oder zur Veräußerung
von Schrotmühlen oder von Teilen von Schrotmühlen zu erbieten. — Eine Prüfungspflicht