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dahin, ob Anzeigen dem Verbote im Satz 1 zuwiderlaufen, liegt den Verlegern, sowie den
bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen Personen nicht ob.
§ 6.
Unternehmer von Mühlen und sonstigen Vorrichtungen der im § 1 bezeichneten Art, die
nach dem 1. Januar 1916 ihren Gewerbebetrieb angemeldet haben, bedürfen einer Bescheinigung
des Bezirks-(Ober-Amtes, daß die Anmeldung des Gewerbebetriebes nicht zur Umgehung der
Vorschriften über die nichtgewerblichen Schrotmühlen erfolgt ist. Andernfalls finden auf sie
die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.
87.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, Aufforderung oder Anreizung hierzu werden
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf
Haft oder auf Geldstrafe bis zu Eintausendfünfhundert Mark erkannt werden.
88.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird
die Verordnung vom 9. August 1917 betreffend Schrotmühlen nebst der vom Kriegsministerium
— Kriegsamt — am 21. September 1917 gegebenen Erläuterung zu § 4 daselbst aufgehoben.
Karlsruhe, den 15. Mai 1918.
Der stellvertretende ommandierende General des XIV. Armeekorps:
Isbert,
General der Infanterie.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Kartsrube