Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 23 — 131 
dahin, ob Anzeigen dem Verbote im Satz 1 zuwiderlaufen, liegt den Verlegern, sowie den 
bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen Personen nicht ob. 
§ 6. 
Unternehmer von Mühlen und sonstigen Vorrichtungen der im § 1 bezeichneten Art, die 
nach dem 1. Januar 1916 ihren Gewerbebetrieb angemeldet haben, bedürfen einer Bescheinigung 
des Bezirks-(Ober-Amtes, daß die Anmeldung des Gewerbebetriebes nicht zur Umgehung der 
Vorschriften über die nichtgewerblichen Schrotmühlen erfolgt ist. Andernfalls finden auf sie 
die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. 
87. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, Aufforderung oder Anreizung hierzu werden 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf 
Haft oder auf Geldstrafe bis zu Eintausendfünfhundert Mark erkannt werden. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird 
die Verordnung vom 9. August 1917 betreffend Schrotmühlen nebst der vom Kriegsministerium 
— Kriegsamt — am 21. September 1917 gegebenen Erläuterung zu § 4 daselbst aufgehoben. 
Karlsruhe, den 15. Mai 1918. 
Der stellvertretende ommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Kartsrube
	        
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