Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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diesen Preisnachlaß keine gütliche Einigung statt, setzt ihn die Kriegsamtstelle nach 
Anhörung des zuständigen Holzabfnhrausschusses fest. 
Für Holz auf dem Stock, für welches der Käufer die Aufbereitung und das Ver- 
bringen des Holzes an die Abfuhrwege übernimmt, gelten die genannten Preise abzüglich 
8 für Holzaufbereitung und Anrücken des Holzes an die Abfuhrwege sowie größeres 
Risiko des Abnehmers. 
Im übrigen sind für die Verkäufe des Holzes die bei den Verkäufen des Groß- 
herzoglichen Domänenärars üblichen Bedingungen maßgebend. Auf Rabattgewährung 
bei Barzahlung innerhalb eines Monats und auf Stundung des Kaufpreises hat jedoch 
der Käufer keinen Anspruch. 
Über den Freiteil kann der Waldbesitzer erst verfügen, nachdem ihm das Holz in jedem 
einzelnen Falle ausdrücklich freigegeben worden ist. 
Der Freiteil wird von der Kriegsamtstelle in der Weise bestimmt, daß dem Wald- 
besitzer auf Antrag ein Drittel seines jeweils gemeldeten Anfalles freigegeben wird. Die 
Waldbesitzer haben deshalb ihren jeweiligen Anfall in drei Lose einzuteilen, die nach 
Lage, Einteilung, Beschaffenheit und Größenverhältuissen einander etwa gleichwertig sind. 
Eine Entzifferung der Lose nach Stückzahl, Klasseneinteilung und Festmetergehalt ist 
der Anmeldung beizufügen, die das zuständige Forstamt mit einer gutachtlichen Außerung 
über die Gleichwertigkeit der einzelnen Lose und einem Vorschlage über die Verwendung 
der Lose als Pflichtteil oder Freiteil der Kriegsamtstelle weiterleitet. Die Kriegsamt- 
stelle wählt darauf aus den drei Losen zwei für den Pflichtteil aus und gibt ein Los frei. 
Das gleiche gilt, wenn ein Waldbesitzer gleichzeitig den Anfall aus verschiedenen 
Distrikten (Abteilungen) seiner Waldungen desselben Forstbezirkes gemäß Ziffer 2 der 
Verordnung anmeldet und die Lage, Einteilung, Beschaffenheit und Größenverhältnisse 
der einzelnen Anfälle eine Auswahl von Pflichtteil und Freiteil in der in Absatz 1 ge- 
schilderten Weise zulassen. 
Ausnahmen von dieser Regelung kann die Kriegsamtstelle in begründeten Fällen 
gestatten. 
2. Besitzt ein Waldbesitzer in verschiedenen Forstbezirken Waldungen, so findet die Festsetzung 
von Pflichtteil und Freiteil für seinen Waldbesitz für jeden Forstbezirk gesondert statt. 
Die Kriegsamtstelle kann Ausnahmen hiervon zulassen. 
Die Abgrenzung von Pflichtteil und Freiteil findet stets für aufbereitetes Holz und für 
Holz auf dem Stock, dessen Aufbereitung durch den Käufer erfolgt, gesondert statt. 
Holzschläge, die bereits vor dem 1. Januar 1918 zur Aufnahme fertiggestellt sind, aber 
erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum Verkauf angemeldet werden, wer- 
den in vollem Umfange in Anspruch genommen und finden bei der Festsetzung des Frei- 
teils keine Berücksichtigung. 
Findet der Pflichtteil keinen Abrehmer, so wird das Holz dem Waldbesitzer freigegeben, 
ohne daß es auf den Pflichtteil oder Freiteil in Anrechnung gebracht wird.
	        
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