148 — Nr. 25 —
§ 7.
Das Landesgewerbeamt wird den Bedarf an Rundholz in erster Linie aus den Waldungen
des Staates und — im Falle der Unzulänglichkeit — der übrigen Großwaldbesitzer mit einem
jährlichen Nutzholzertrag von mindestens 1000 km — mit Ausnahme der Gemeinden # im
Wege der freien Vereinbarung decken. Soweit diese Mengen nicht ausreichen, tritt es mit
den übrigen Waldbesitzern wegen freihändiger Lieferung des Restes in Verbindung.
Zur Deckung des Bedarfs an Schnittware im Wege der freien Vereinbarung setzt sich
das Landesgewerbeamt mit den Sägewerksbesitzern in Verbindung.
88.
Gelingt es dem Landesgewerbeamt auf dem Wege der freien Vereinbarung gemäß § 7
nicht, die erforderlichen Mengen an Rundholz oder Schnittholz zu einem den Zwecken der
Wohnungsfürsorge für die minderbemittelte Bevölkerung Rechnung tragenden Preise zu ver-
mitteln, so ist es berechtigt, die zur Deckung des notwendigen Bedarfs erforderlichen Mengen,
soweit sie nicht für Heereszwecke benötigt werden, in Anspruch zu nehmen, das Rundholz durch
Sägewerke verarbeiten zu lassen und für diese Lieferungen und Arbeiten mit Ermächtigung
des Ministeriums des Junern Preise festzusetzen. Soweit Staatswaldungen in Betracht
kommen, ist ein vorheriges Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erforderlich.
Bei der Inanspruchnahme von Rundbolz sind die in § 7 Absatz 1 bezeichneten Gesichts-
punkte zu beachten; dabei ist die örtliche Lage und der Umfang der bereits freiwillig voll-
zogenen Leistungen entsprechend zu berücksichtigen.
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Bei der Abgabe des Holzes an die Verbraucher ist, insbesondere auch im Falle des § 3
Absatz 1, ein so mäßiger Preis zu berechnen, daß den Zwecken der Wohnungsfürsorge für die
minderbemittelte Bevölkerung gebührende Rechnung getragen ist; in den Fällen, in denen die
Beschaffung des Holzes gemäß § 3 Absatz 2 oder durch Vermittlung des Landesgewerbeamts
erfolgt ist, darf dieser Preis keinesfalls die Gestehungskosten überschreiten.
10.
Das Landesgewerbeamt ist berechtigt, den Nachweis über die Verwendung des Kriegs-
hilfeholzes zu den in § 1 genannten Zwecken zu verlangen; auch ist es berechtigt, zur Sicherung
der Verwendung des Kriegshilfeholzes für diese Zwecke die Zuweisung von Holz an entsprechende
Bedingungen zu knüpfen.
§ 11.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Karlsruhe, den 6. Juni 1918.
Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium
des Innern. der Finanzen.
von Badman. Nheinboldt.
Kohlhepp. Dr. Fetzer.
Duck und Vertas von Malich & Vogel in Kuriseube.