Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 29 — 169 
87. 
Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Großherzogtum in das Reichsausland ist nur mit 
Genehmigung des Ministeriums des Innern, die Ausfuhr in die übrigen Bundesstaaten nur 
mit Genehmigung der Badischen Kartoffelversorgung zulässig. 
88. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit nicht eine 
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 4 bestraft. 
§ 9. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen 
Tag tritt unsere Verordnung vom 18. August 1917, Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 
1917/18 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 285) in der Fassung vom 2. November 
1917 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 369) mit Ausnahme der §§ 1—3, 10— 12 und 23 
außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 30. Juni 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühlhy. 
  
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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