Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

178 — Nr. 31 — 
§ 7. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 4. Juli 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern 
von Badman. 
Dr. Schühly. 
Verordunng. 
(Vom 3. Juli 1918.) 
Die Bekämpfung der Fliegenplage betreffend. 
Auf Grund des § 87 a des Polizeistrafgesetzbuches wird verordnet: 
Zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Fliegen können durch 
bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschriften Anordnungen zur Bekämpfung der Fliegenplage 
getroffen werden; insbesondere können Bestimmungen erlassen werden über Maßnahmen zum 
Fernhalten der Fliegen von Stallungen, Aborten, Dünger= und Komposthäufen, von Geschäfts- 
räumen, in denen Lebensmittel verwahrt, verarbeitet oder verkauft werden, von Wohnräumen, 
in denen sich Kranke befinden, bei denen die Gefahr einer Übertragung der Krankheit durch 
Fliegen besteht, sowie von den auf den Märkten zum Verkauf ausgestellten Lebensmitteln, 
namentlich von Obst. 
Karlsruhe, den 3. Juli 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
D Kohlhepp. 
Verordnung. 
(Vom 7. Juli 1918.) 
Den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen Produkten betreffend. 
Mit Ermächtigung des Kriegsernährungsamts wird zum Vollzug der Bundesratsverordnung 
vom 23. Juli 1917 über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 646) sowie auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die 
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 
4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) in Ergänzung unserer Verordnung vom 
25. August 1917, Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte betreffend (Gesetzes= und Ver- 
orduungsblatt Seite 303) verordnet, was folgt:
	        
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