Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 31 — 181 
8 3. 
Die Erlaubnisscheine sind von dem Kommunalverband auszustellen; dieser kann für die 
Fälle, in welcher die gesamte Ernte des einzelnen Erzeugers nicht mehr wie 30 kg Olfrüchte 
beträgt, die Ausstellung der Erlaubnisscheine den Bürgermeisterämtern unter Bezeichnung der 
Olmühlen, für welche sie die Erlaubnisscheine erteilen dürfen, übertragen. Die Erlaubnis- 
scheine sind nach Muster A auszustellen und müssen den ausstellenden Kommunalverband # 
(Bürgermeisteramt), Vor= und Zuname sowie Wohnort des zum Olschlagen berechtigten — 
zeugers, die zugewiesene Olmühle, die zum Ausschlagen zugelassene Menge an ÖOlfrüchten, Ort 
und Datum der Ausstellung, Angabe des Tags an dem die Gültigkeit erlischt, Siegel und 
Unterschrift des ausstellenden Beamten sowie die laufende Nummer des Erlaubnisscheines 
enthalten. Die ausstellende Behörde hat über die von ihr ausgestellten Erlaubnisscheine eine 
Liste zu führen, welche die laufende Nummer, Vor= und Zuname sowie Wohnort des zum 
Olschlagen berechtigten Erzeugers, die zugewiesene Olmühle, die zum Ausschlagen zugelassene 
Menge an Olfrüchten und den Tag der Ausstellung enthält; die Erlaubnisscheine dürfen 
höchstens auf die Dauer von 2 Monaten ausgestellt werden; abgelaufene Erlaubnisscheine, die 
zum Olschlagen nachweislich nicht benutzt wurden, sind auf Antrag nach Prüfung von der 
ausstellenden Behörde zu erneuern und zum Zeichen der Erneuerung hinter der laufenden 
Nummer bei der Ersternenerung mit dem Buchstaben a, bei der zweiten Erneuerung mit dem 
Buchstaben b u. s. w. zu versehen. 
Nur auf solche Olmühlen dürfen Erlaubnisscheine ausgestellt werden, welchen vom Staats- 
sekretär des Kriegsernährungsamts die Genehmigung zur Verarbeitung von Olfrüchten erteilt ist. 
84. 
Die Ausstellung der Erlaubnisscheine darf nur erfolgen 
a. wenn keine Ablieferungspflicht besteht, weil die geerntete Menge an Olfrüchten insgesamt 
30 kg, bei Leinsamen 530 kg nicht übersteigt, nach Beibringung einer Bescheinigung des 
Bürgermeisteramts nach Muster ##; · 
b. im übrigen, wenn der Erzeuger von Olfrüchten eine Bescheinigung des Kommissionärs — 
des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette über die von dem Erzeuger 
zur Ablieferung angemeldeten und über die ihm zu belassenden Olfrüchte beibringt. Auf der 
Rückseite ist von dem Bürgermeisteramt nach Muster B zu beurkunden, daß der Ablieferer 
der Olfrüchte die fragliche Olfruchtgattung angebaut und geerntet hat und daß ihm bisher 
keine oder außer der bescheinigten keine Erlaubnis zum Schlagen von Hilfrüchten erteilt worden ist. 
Der Kommunalverband hat darauf zu achten, daß seitens des Bürgermeisteramts einem 
Erzeuger insgesamt für nicht mehr als 30 ka# — oder bei Leinsamen 530 kg — Erlaubnis- 
scheine erteilt werden. 
Die Verarbeitung der Olfrüchte darf nur in der auf dem Erlaubnisschein vermerkten 
Mühle geschehen. Ein Verzeichnis der für die Gemeinden seines Bezirks zugelassenen Sl- 
mühlen ist in dem amtlichen Verkündigungsblatt zu veröffentlichen.
	        
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