Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

182 — Nr. 31 — 
86. 
Die Olmühlen dürfen Olfrüchte nur gegen Abnahme der Erlaubnisscheine und in Höhe 
der auf den Scheinen vermerkten Gewichtsmenge annehmen; das Gewicht der zur Olmühle 
gebrachten Olfrüchte ist von dem Olmüller sofort nachzuprüfen; Mehrmengen sind alsbald 
zurückzugeben. « 
Die Olmühlen haben laufend ein Mahlbuch zu führen, in welches Art und Gewicht der 
Olfrüchte, Tag der Einlieferung, Name und Wohnort des Einlieferers, Name des Kommunal= 
verbandes oder Bürgermeisteramtes, von dem der Erlaubnisschein ausgestellt ist, Nummer des 
Erlaubnisscheines, Menge des zurückgelieferten Oles und Olkuchens, Prozentsatz des Schwundes, 
Betrag des Schlaglohnes, Tag der Ablieferung oder Absendung, Bescheinigung des Abholers 
über die Richtigkeit der Angaben und etwaige Bemerkungen einzutragen sind. 
Die Erlaubnisscheine sind von den Mühlen sorgfältig aufzubewahren, um jederzeit damit 
die Angaben des Mahlbuches belegen zu können. 
Das Ausschlagen der Olfrüchte darf nur gegen Barentschädigung erfolgen. Insoweit die 
sich ergebenden Olkuchen von den Erzeugern ausnahmsweise nicht in Anspruch genommen werden, 
sind sie von dem Olmüller auf den Schluß jeden Monates der Bezugsvereinigung der deutschen 
Landwirte G. m. b. H. in Berlin mit Postkarte anzuzeigen. 
86. 
Die Bezirksämter haben eine ständige sorgfältige überwachung der Olmühlen durchzuführen. 
Auch die Landesfettstelle ist als Landesverteilungsstelle für Ole und Fette zur Überwachung 
berechtigt. Das Kriegsernährungsamt hat ferner den Kriegsausschuß für Ole und Fette 
ermächtigt, jederzeit die Geschäftsführung der Olmühlen nachzuprüfen. 
Ergeben sich Unregelmäßigkeiten im Betrieb einer Olmühle, so wird das Bezirksamt die 
einstweilige Schließung der Olmühle verfügen und dem Ministerium des Innern zwecks Ein- 
holung einer Entscheidung des Kriegsernährungsamts über die Zurücknahme der Verarbeitungs- 
genehmigung Vorlage erstatten. 
87. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis 
zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 7. Juli 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Pfisterer.
	        
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