Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

186 — Nr. 32 — 
Artikel 3. 
Der weitere Fehlbetrag im Haushalt der allgemeinen Staatsverwaltung von 17773 475 4 
ist in der gleichen Weise zu decken, wie es in dem Gesetz vom 25. März 1918 für den dort 
festgestellten Fehlbetrag von 15 884726 ./( vorgesehen ist. Auch im übrigen finden die Vor- 
schriften dieses Gesetzes über die Beschaffung u.s.w. der Deckungemittel auf den nach der An- 
lage erforderlichen weiteren Bedarf an solchen entsprechende Anwendung. 
Artikel 4. 
Der im Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 1918 als Höchstgrenze für die zu gleicher 
Zeit umlaufenden Schatzanweisungen und Wechsel festgesetzte Betrag wird auf Dreihundert- 
zwanzig Millionen Mark erhöht. 
Artikel 5. 
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird das Ministerium der Finanzen beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 6. Juli 1918. 
Friedrich. 
Rheinboldt. » 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
F. K. Müller.
	        
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