Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 35 — 209 
86. 
Gegenstände der Prüfung sind: Gegenstände 
der Prüfung. 
— 
Religion, 
Pedagogik, 
Deutsch, 
. Französisch oder Englisch, 
. Geschichte, 
. Erdkunde, 
Gröbenlehre (Rechnen und Geometrie), 
Naturkunde (Naturgeschichte und Naturlehre), 
Schönschreiben, 
Zeichnen, 
. Musik. 
— 
— Seecc— S „ F S. 
— 
87. 
Die Anforderungen in den einzelnen Gegenständen richten sich im allgemeinen nach dem Präüfungs— 
Lehrstoff des obersten Seminarkurses. Für die nach § 4 Zugelassenen erstreckt sich die Prü- auforde- 
fung auf den gesamten Lehrstoff. 
rungen. 
Bei der Prüfung ist Wert auf die Feststellung zu legen, daß die Prüflinge die erwor- 
benen Kenntnisse im Unterricht zu verwenden verstehen. Es ist daher jeweils auf die Methodik 
des einzelnen Faches in der Volksschule einzugehen, insbesondere die Fertigkeit im Tafelzeichnen 
und Tafelschreiben und die Vertrautheit mit den in der Volksschule üblichen naturkundlichen 
Versuchen zu ermitteln. 
8 8. 
dn der schriftlichen Prüfung sind zu fertigen: Gegenstände 
*]□R 
D. 
ein deutscher Aufsatz allgemeinen, literarischen oder pädagogischen Inhalts, 
Heine übersetzung ins Französische (Englische) oder aus dem Französischen (Englischen), 
vier Aufgaben aus der Größenlehre, darunter wenigstens eine aus dem bürgerlichen Rechnen, 
4.) 
der schriftlichen 
Prüfung. 
eine Aufgabe aus der Naturgeschichte, 
eine Aufgabe aus der Naturlehre. 
Die Arbeitszeit beträgt für den deutschen Aufsatz 5 Stunden, für die Aufgaben aus der 
Größenlehre insgesamt 5 Stunden, für jede der übrigen Aufgaben 2 Stunden. 
Die Anstaltsleitungen haben gleichzeitig mit der in § 3 bezeichneten Vorlage die von den 
Fachlehrern des obersten Kurses aufgestellten Vorschläge für die Prüfungsarbeiten vorzulegen. 
Dabei sind für den deutschen Aufsatz drei Aufgaben und für die übrigen Prüfungsfächer jeweils 
doppelt soviele Aufgaben, als zu fertigen sind, einzureichen. 
40.
	        
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