Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 35 — 211 
8 13. 
Den für bestanden Erklärten wird vom Prüfungsausschuß ein Zeugnis auszestellt. Das 
Zeugnis muß außer den Personalangaben enthalten: die Noten der einzelnen Prüfungsfächer 
einschließlich Religion, sowie eine der Gesamtnoten „sehr gut“, „gut“, „ziemlich gut“, „genü— 
gend“. Für Religion ist die von dem Beauftragten der obersten Kirchenbehörde erteilte Note 
einzutragen. Wenn die Prüfung nach § 12 Absatz 1 für bestanden erklärt wird, obwohl der 
Prüfling in einem der in § 6 unter Ziffer 1 und 4—8 bezeichneten Fächer nicht genügt hat, 
so ist als Gesamtnote stets nur die Note „genügend? zu geben. 
Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von dem Leiter der 
Anstalt, an der die Prüfung stattfindet, unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Anstalt 
versehen. 
8 14. 
Zeugnis. 
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung über das Prüfungsergebnis Beurkundung 
ist eine Niederschrift zu fertigen, die nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und die Mit-des „rsne 
glieder des Prüfungsausschusses mit der Notenliste und den Prüfungsarbeiten dem Ministerium 
vorzulegen ist. Eine durch den Anstaltsleiter beglaubigte Abschrift der Niederschrift und der 
Notenliste ist zu den Anstaltsakten zu nehmen 
g 15. 
Wird die Prüfung nicht bestanden oder tritt der Bewerber ohne zureichenden Grund von 
der Prüfung zurück, so kann sie einmal wiederholt werden. Dabei kann nichtbestandenen 
Anstaltszöglingen auf Ansuchen durch das Ministerium die weitere Teilnahme am Unterricht 
des obersten Kurses des Seminars und die Wiederholung der Prüfung schon nach Umfluß von 
zwei Dritteljahren gestattet werden, sofern die Ausfüllung der bei der Prüfung hervorgetre- 
tenen Lücken nach dem Urteil des Prüfungsausschusses in diesem Zeitraum möglich erscheint. 
Nach Umfluß von drei Jahren kann die Prüfung nicht mehr abgelegt werden. 
16. 
Das Ministerium entscheidet über die Aufnahme der als bestanden Erklärten unter die 
Volksschulkuendidaten. Der Antrag hierauf kann auf Ansuchen der Beteiligten durch den Prü- 
fungsausschuß mit der Vorlage über das Prüfungsergebnis an das Ministerium gestellt wer- 
den. Die Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Befähigung zur Erteilung des Religions- 
unterrichts nachgewiesen ist. 
Die Aufgenommenen erhalten hierüber eine Urkunde zugefertigt. Ihre Namen werden 
im Schulverordnungsblatt veröffentlicht. 
Wiederholung 
einer nicht 
bestandenen 
Prüfung. 
Aufnahme 
unter die 
Volksschul- 
kandidaten.
	        
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