— Nr. 36 — 219
Gesetz.
(Vom 19. Juli 1918.)
Die Gewährung einer Teuerungsentschädigung an die Landtagsabgeordneten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
§ 1.
Für die Dauer der gegenwärtigen durch Gesetz vom 27. Juni 1917, die Verlängerung der
Landtagsperiode betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 224), bis 21. Oktober 1919
verlängerten Landtagsperiode erhalten die Abgeordneten der Ersten und Zweiten Kammer der
Landstände eine Teuerungsentschädigung zur Aufwandsentschädigung nach 88 1 und 2 Absatz 1
des Gesetzes vom 31. Januar 1910, die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 59).
8 2.
Die Teuerungsentschädigung wird gewährt für diejenigen Tage, an welchen der Landtags-
abgeordnete an einer Voll= oder Ausschußsitzung teilgenommen hat, und beträgt 10 .∆ für den Tag.
Ist ein nicht in Karlsruhe wohnender Abgeordneter am Ort der Ständeversammlung an-
wesend, aber durch Krankheit verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so erhält er die
Teuerungsentschädigung für diesen Tag.
Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung für die Gewährung der Teuerungs-
entschädigung vorliegt, steht im Zweifelsfalle dem Präsidenten der Kammer zu.
83.
Dieses Gesetz tritt mit Rückwirkung vom 28. November 1917 in Kraft.
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 19. Juli 1918.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman.