220 — Nr. 36 —
Gesetz.
(Vom 19. Jull 1918)
Die Ergänzung des Verwaltungsgebührengesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
§ 25 des Verwaltungsgebührengesetzes erhält folgenden zweiten Absatz:
„Durch Verordnung des zuständigen Ministeriums können im Benehmen mit dem Mini-
sterium der Finanzen für behördliche Entschließungen, welche in der Gesetzgebung des Reiches
begründet sind, weitere Taxen eingeführt werden. Die betreffenden Verordnungen sind dem
nächsten Landtag vorzulegen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und tritt mit dem Schluß des
zweiten Kalenderjahres nach Beendigung des gegenwärtigen Krieges außer Kraft.
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 19. Juli 1918.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman. Rheiuboldt.
Landesherrliche Verorduung.
(Vom 12. Juli 1918.)
Den Vollzug des Umsatzsteuergesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen sowie nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit
den anderen Ministerien, auf Grund des Umsatzsteuergesetzes und der dazu ergehenden Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vorschriften
als Landesregierung zu erlassen.
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 12. Juli 1918.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Rheinboldt.