Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 39 — 231 
Verordnung. 
(Vom 26. Juni 1918.) 
Nachtrag 
zu der gemeinsam von den stellvertretenden Kommandierenden Generälen des XIV., XV. und 
XXI. Armeekorps und dem Gouverneur der Festung Straßburg unterm 10. Dezember 1917 
erlassenen 
Verordnung 
über die Zulassung der von Deutschland aus über die Niederlande und von den Niederlanden 
aus auf dem Wasserwege nach dem Etappengebiete der 1V. Armee kommenden Personen und 
Fahrzeuge (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918 Seite 2) betreffend. 
Die Verordnung wird wie folgt geändert: 
1. In Nr. 1 Absatz 2 sind die Worte: „für eine einmalige Hinfahrt nach Gent und 
Rückfahrt von dort“, zu ersetzen durch folgende Worte: „für wiederholte Fahrten 
innerhalb von 6 Monaten nach Gent und zurück". 
2. In Nr. 1 Absatz 3, letzter Satz sind zwischen den Worten: „Gruppenbild“ und „der 
Besatzung“ einzufügen die Worte: „oder Einzelbilder“ und ist folgender neuer Satz 
hinzuzufügen: „Scheidet emn Mann aus der Besatzung aus, so wird sein Bild, auch 
im Gruppenbild, durchstrichen und das Bild des Ersatzmannes danebengeklebt. Sämt- 
liche Bilder müssen in der Weise abgestempelt sein, daß der Stempel etwa zur Hälfte 
auf dem Bilde, zur anderen Hälfte auf dem Papier des Fahrtscheines augebracht ist.“ 
Karlsruhe, Straßburg, Saarbrücken, den 26. Juni 1918. 
Der selluerkretende Kommandiereude General des 
XIV. XV. XXI. Armeekorps: 
Isbert, Frhr. v. Süßkind, v. Unger, 
General der Infanterie. General der Infanterie. General der Kavallerie. 
Der Gonverneur der Festung Strahburg: 
J. V. 
Graf Fink von Finkenstein, 
Generalmajor. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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