— Nr. 39 — 231
Verordnung.
(Vom 26. Juni 1918.)
Nachtrag
zu der gemeinsam von den stellvertretenden Kommandierenden Generälen des XIV., XV. und
XXI. Armeekorps und dem Gouverneur der Festung Straßburg unterm 10. Dezember 1917
erlassenen
Verordnung
über die Zulassung der von Deutschland aus über die Niederlande und von den Niederlanden
aus auf dem Wasserwege nach dem Etappengebiete der 1V. Armee kommenden Personen und
Fahrzeuge (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918 Seite 2) betreffend.
Die Verordnung wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 1 Absatz 2 sind die Worte: „für eine einmalige Hinfahrt nach Gent und
Rückfahrt von dort“, zu ersetzen durch folgende Worte: „für wiederholte Fahrten
innerhalb von 6 Monaten nach Gent und zurück".
2. In Nr. 1 Absatz 3, letzter Satz sind zwischen den Worten: „Gruppenbild“ und „der
Besatzung“ einzufügen die Worte: „oder Einzelbilder“ und ist folgender neuer Satz
hinzuzufügen: „Scheidet emn Mann aus der Besatzung aus, so wird sein Bild, auch
im Gruppenbild, durchstrichen und das Bild des Ersatzmannes danebengeklebt. Sämt-
liche Bilder müssen in der Weise abgestempelt sein, daß der Stempel etwa zur Hälfte
auf dem Bilde, zur anderen Hälfte auf dem Papier des Fahrtscheines augebracht ist.“
Karlsruhe, Straßburg, Saarbrücken, den 26. Juni 1918.
Der selluerkretende Kommandiereude General des
XIV. XV. XXI. Armeekorps:
Isbert, Frhr. v. Süßkind, v. Unger,
General der Infanterie. General der Infanterie. General der Kavallerie.
Der Gonverneur der Festung Strahburg:
J. V.
Graf Fink von Finkenstein,
Generalmajor.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.