236 — Nr. 40 —
36.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis
zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Gegen-
stände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob
sie dem Täter gehören oder nicht.
Karlsruhe, den 12. August 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 10. Angust 1918.)
Das polizeiliche Meldewesen betreffend.
Die Verordnung vom 24. Februar 1915, das polzeiliche Meldewesen betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 43) wird mit sofortiger Wirkung geändert, wie folgt:
§ 3 erhält folgenden Wortlaut:
„Die Ortspolizeibehörden haben Abschriften der Meldungen und der Ausziüge täglich
der Geheimen Feldpolizei bei der Heeresgruppe Herzog Albrecht, Feldpolizeistelle Lörrach,
zu übersenden.“
Karlsruhe, den 10. August 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Kohlhepp.
Stellvertretendes Generalkommando
XIV. Armerkorps. Karlsruhe, den 27. Juli 1918.
Abt. IVe — Abw. — Nr. 47 168. I).
Verordnung.
Die Versendung von Druckschriften ins Ausland betreffend.
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt
1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen)
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: