Nr. 41 n
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 20. August 1918.
Jnhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Fleischverbrauchs betreffend: Künstliche
Dungemittel betreffend: des Ministeriums der Finanzen: das Reichsweinsteuergesetz betreffend.
Verordunung.
(Vom 12. Angust 1918,
Die Regelung des Fleischverbrauchs betreffend.
Auf Grund der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes vom
19. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 919) über die Regelung des Fleischverbrauchs und
den Handel mit Schweinen, und auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September
1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung
vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
81.
Jeder Haushaltungsvorstand ist verpflichtet, die Zahl der in seinem Besitz befindlichen,
zur Selbstversorgung bestimmten Schweine, deren Schlachtung in der eigentlichen Haus-
schlachtungsperiode vom 15. September 1918 bis 28. Februar 1919 in Aussicht genommen
ist, dem Kommunalverband bis zum 15. September 1918 anzuzeigen. Wer nach dem
15. September 1918 Schweine zur Selbstversorgung einstellt, hat dies sofort, spätestens aber
3 Monate vor der Schlachtung dem Kommunalverband anzumelden.
Die in § 2 unserer Verordnung vom 24. Oktober 1917, betreffend die Regelung des
Fleischverbrauchs (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 355), vorgeschriebene Genehmigungs-
pflicht der Hausschlachtungen bleibt hierdurch unberührt.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr
und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 46