Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

119 
Zivilversorgungsschein. 
  
Dem (Vor. und Familienname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegen- 
wärtiger Zivilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit vvo ... Jahren.— Monaten 
einer weileren Dienstzeit in der Polizei- 
truppe (Schutztruppe, im Grenz= oder 
Zollaussichisdiensich on 
milhin nach einer Gesamtdienstzeit von 
erleilt worden. 
Er Ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden aller 
Bundesstaaten 
nach Maßgabe der darlber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von 4 Pf. monaklich. 
N. N., den ——. 10— . 
(Sienwet.) (Behörde, die über den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Jahbre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) 
*) Siehe die Fuhnote auf Aulage 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.