244 — Nr. 42 —
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 19. Angust 1918.)
Anderung der Verordnung über die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der
inneren Verwaltung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern sowie nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt:
Artikel 1.
Unsere Verordnung, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und
der inneren Verwaltung betreffend, vom 15. Mai 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 183)
in der Fassung der Verordnungen vom 14. Mai 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 115)
und vom 26 August 1909 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 447) wird in nachstehender Weise
geändert:
I. § 1 erhält folgenden Absatz 2:
2. Darüber, ob eine dem Deutschen Reich nicht angehörige Universität als gleichwertig
im Sinne des Absatz 1 Buchstabe a mit einer deutschen Universität zu gelten hat, entscheidet
das Justizministerium.
II. § 2 erfährt folgende Anderungen:
1. Im Absatz 1 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
ad. Bürgerliches Reichsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichsrechtlichen Ergänzungen)
und badisches Landesprivatrecht;
2. An die Stelle des Absatz 2 tritt folgende Vorschrift:
2. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben sich außerdem mindestens an folgenden
Übungen mit Erfolg zu beteiligen:
an einer exegetischen Ubung im römischen Recht;
4.l an zwei Übungen im deutschen bürgerlichen Recht;
. an einer zivilprozessualen, das bürgerliche Recht mitumfassenden Übung;
. an einer Ubung im Strafrecht;
. an einer Übung im Staats= oder Verwaltungsrecht.
3. Im Absatz 3 werden die Worte „aus dem Lehrkreise der philosophischen Fakultät“
ersetzt durch die Worte: „aus dem Lehrkreise der philosophischen oder naturwisseuschaftlichen
Fakultät.“
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