Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

246 — Nr. 42 — 
sammelt ist, das Justizministerium. Nachträglich vorgebrachte Entschuldigungen sollen nur 
berücksichtigt werden, wenn sie vorher nicht vorgebracht werden konnten. Eine Anfechtung der 
Entscheidung der Kommission oder des Justizministeriums findet nicht statt. 
§ 5e. 
1. Die Benützung nicht zugelassener Hilfsmittel oder der Gebrauch sonstiger fremder Hilfe 
ist in der Prüfung untersagt. 
2. Wer bei einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot betroffen wird oder sich eines 
Verstoßes gegen die Ordnung in der Prüfung schuldig macht, kann von der weiteren Teil- 
nahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission, 
in dringenden Fällen der Vorsitzende anstatt der Kommission. Die Entscheidung der Kommission 
oder des Vorsitzenden ist unanfechtbar. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. Wird von dem Ausschluß abgesehen, so bleiben die Arbeiten, bei denen der Kandidat 
zu täuschen versuchte, bei der Bewertung des Prüfungsergebnisses außer Betracht. 
86. 
1. Nach Beendigung der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission darüber, welche 
Kandidaten und in welcher Reihenfolge sie für bestanden zu erklären sind, und welche der 
Bestandenen die Note „sehr gut“ oder „gut“ erhalten. 
2. Die für bestanden erklärten Kandidaten werden vom Justizministerium als Rechts- 
praktikanten aufgenommen und erhalten über das Ergebnis ihrer Prüfung und die Aufnahme 
als Rechtspraktikant ein vom Justizministerium auszustellendes Zeugnis. 
87. 
1. Wer zum ersten Mal die Prüfung nicht besteht oder als nicht bestanden gilt (8 ö5b, 
§ 5e Absatz 2), kann sich innerhalb der nächsten zwei Jahre seit seiner Zulassung zur Prüfung 
noch einmal der Prüfung unterziehen. Die Prüfungskommission kann eine Frist bis zu einem 
Jahre bestimmen, vor deren Ablauf der Nichtbestandene sich der Prüfung nicht wieder unter- 
ziehen darf; sie kaun ihm gleichzeitig auch die Fortsetzung seines Rechtsstudiums an einer 
Universität auf die Dauer eines halben Jahres oder zweier Halbjahre zur Auflage machen 
und ihm die Fächer bezeichnen, deren Studium zu wiederholen ist. 
2. Wer auch in der weiteren Prüfung nicht besteht oder als nicht bestanden gilt (§ 5b, 
§ 5e Absatz 2) oder eine der in Absatz 1 Satz 1 und in § 3 Absatz 2 festgesetzten Fristen 
versäumt, wird zur Prüfung nicht mehr zugelassen. 
VI. 8§ 9 erfährt folgende Anderungen: 
1. Absatz 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
1. Während des Vorbereitungsdienstes sollen zugebracht werden 
a. fünfzehn Monate im amtsgerichtlichen, Notariats= und Grundbuchdienst, 
b. fünf Monate bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht,
	        
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