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5. zu Zwecken der Wohltätigkeit und der sozialen Fürsorge für Angehörige eines bestimmten
Bekenntnisses, insofern die Stiftung nach dem Willen des Stifters eine kirchliche sein
soll. Dieser Wille wie auch die Widmung für Augehörige eines bestimmten Bekennt-
nisses ist auch ohne ausdrückliche Kundgebung dann anzunehmen, wenn die Zuwendung
an eine bestehende kirchliche Stiftung erfolgt oder aber die Verwaltung des Vermögens
oder die Vergebung seiner Erträgnisse einer kirchlichen Behörde zugewiesen wird.
Alle anderen neuen Stiftungen, insbesondere solche für Schulen, sind weltliche. Dabei
gelten Anstalten für schwachsinnige, krüppelhafte, epileptische Kinder und Fürsorgezöglinge nicht
als Schulen im Sinne dieser Bestimmung.“
b. § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Künftige Verfügungen, wodurch bestehenden Stiftungen Vermögenswerte zugewendet werden
unter Bestimmungen, die für die Zuwendung im ganzen oder für Teile derselben die Unter-
stellung unter die Verwaltung einer anderen Behörde bedingen, sind, soweit dies der Fall ist,
als besondere Stiftungen zu behandeln. Diese Stiftungen werden der Behörde zur Verwaltung
überwiesen, die nach den Zwecken der Stiftung oder nach der Bestimmung des Stifters (8 5
Ziffer 5) durch Gesetz oder Verordnung dazu berufen ist. Dabei unterliegt es der Entscheidung
der zuständigen Behörde, ob die Zuwendung als selbständige Stiftung oder als Zustiftung zu
einer bestehenden Stiftung behandelt werden soll. Das letztere gilt auch, wenn einer bestehenden
Stiftung Zuwendungen mit einem oder mit mehreren dem Zweck dieser Stiftung fremden, aber
derselben Verwaltung unterstehenden Zwecken gemacht werden. Kommen dabei kirchliche Stiftungen
in Betracht, so ist die Entscheidung darüber, ob die Zuwendung als selbständige Stiftung oder
als Zustiftung behandelt werden soll, nur im Einverständnis mit der kirchlichen Behörde zu treffen.“
c. Iu § 10 Absatz 1 sind die Worte: „oder wenn der Fortbestand oder die fernere
Wirksamkeit der Stistung aus irgend welchen Gründen als dem Staatswohl nachteilig angesehen
werden müssen“ durch die Worte zu ersetzen: „oder wenn aus Gründen des öffentlichen Wohls
eine Änderung geboten erscheint“
Anstelle des Absatz 2 treten folgende Bestimmungen:
„Bei kirchlichen Stiftungen kann eine solche Anderung nur im Einverständnis mit der
Kirchenbehörde herbeigeführt werden. Wenn und in solange eine Verständigung nicht zustande-
kommt, ruht die Stiftung, und ihre Erträgnisse sind dem Grunostock zuzuschlagen.
Die nach den Vollzugsbestimmungen zu § 10 des Kirchengesetzes vom 9. Oktober 1860
zum örtlichen Kirchenvermögen eines BZfarrbezirks gehörigen Stiftungen einschließlich der Stif-
tungen zum Unterhalt der Hilfsgeilichen bilden im Sinne dieses Paragraphen eine Vermögens-
masse mit einem gemeinsamen Zwick. Anderungen der Einzelzwecke der dazugehörigen Stiftungen
innerhalb des Gesamtstiflung zweckes können durch die Kirchenbehörde mit Zustimmung der
Staatsbehörde vorgenommen werden."“
(1. Inu § 32 sind die Worte „Gelehrtenschulen, Realgymnasien und höhere Bürgerschulen“
durch die Worte „Höhere Lehranstalten“ zu ersetzen.