Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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Wenn unter benachbarten Gemeinden eine Vereinbarung zur Errichtung einer Verbands- 
schule nicht zustande kommt, so kann der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde auf Antrag der 
Schulaufsichtsbehörde diese Verpflichtung aussprechen. Dabei ist festzusetzen, welche Obliegen- 
heiten dem Verband und den einzelnen Gemeinden aus der Errichtung der Schule erwachsen. 
Insbesondere ist zu bestimmen, in welcher Gemeinde die Schule zu errichten ist, in welcher der 
Verbandslehrer seinen Wohnsitz zu nehmen und welche Gemeinde die Verwaltung und Ver- 
rechnung der Einnahmen und Ausgaben der gemeinsamen Schule zu führen hat. (§ 108 
Absatz 3 des Schulgesetzes.) 
Als benachbart im Sinne des Absatz 1 sollen Gemeinden in der Regel nur dann gelten, 
wenn beim Mangel besonderer Verkehrsmöglichkeiten der Weg zu der gemeinsamen Schule für 
die Schüler im allgemeinen nicht mehr als sechs Kilometer beträgt. 
84. 
Ist bei unverhältnismäßig geringer Zahl der Fortbildungsschulpflichtigen der Auschluß an 
eine benachbarte Gemeinde oder der Besuch einer benachbarten Fortbildungsschule nach Lage 
des Ortes nicht möglich oder aber mit Gefahr für das körperliche oder sittliche Wohl der 
Schüler verbunden, so kann die Gemeinde durch das Unterrichtsministerium von der Ver— 
pflichtung befreit werden, eine Fortbildungsschule zu errichten. Das Unterrichtsministerium 
wird dabei die wegen eines entsprechenden Ersatzunterrichtes erforderlichen Anordnungen treffen. 
Die daraus erwachsenden Kosten hat die Gemeinde zu tragen. 
65. 
Die örtliche Aufsicht über die Fortbildungsschule wird nach den Vorschriften im zweiten 
Titel des Schulgesetzes ausgeübt. Zur Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten 
der Fortbildungsschule treten der Ortsschulbehörde je ein Lehrer und eine Lehrerin der Knaben- 
und Mädchenabteilung der Fortbildungsschule bei. Auch können zu diesem Zwecke der nach 
§ 13 des Schulgesetzes gebildeten Ortsschulbehörde zwei Frauen angehören, die vom Gemeinde- 
rat nach § 15 Absatz 2 des Schulgesetzes zu ernennen sind. Wo eine Ortsschulbehörde nach 
8 14 oder 128 des Schulgesetzes bestellt ist, muß die Zahl der ihr nach § 15 Absatz 2 ange- 
hörigen Frauen mindestens 2 betragen. 
Die Bestimmungen des § 18 Absatz 2—5 des Schulgesetzes über die schulärztliche über- 
wachung gelten auch für die Fortbildungsschule. 
Falls mehrere Gemeinden einen Verband bilden, um eine Fortbildungsschule gemeinsam 
zu unterhalten oder einen gemeinsamen Fortbildungslehrer zu bestellen, so haben die Verbands- 
satzungen (§§ 2 und 3) die Zusammensetzung der Ortsschulbehörde zu bestimmen.
	        
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