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8 10.
Der Unterricht darf vorbehaltlich der Bestimmung in 8 17 Absatz 2 nur an Werktagen
erteilt werden. Als Unterrichtszeit kommen für die Regel die Stunden von morgens sechs Uhr
bis abends acht Uhr in Betracht. Die Unterrichtszeit innerhalb dieser Grenzen wird vor-
behaltlich der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde von der Ortsschulbehörde festgestellt.
g 20.
Die Unterrichtspläne, die Schulordnung und die in der Fortbildungsschule zulässigen
Strafen werden durch Verordnung bestimmt.
Die Lehrer und Lehrerinnen der Fortbildungsschule.
8 21.
Den Fortbildungsunterricht erteilen an der Volksschule nach den Bestimmungen des Schul-
gesetzes angestellte Lehrer und Lehrerinnen. Lehrerinnen müssen die Befähigung zur Erteilung
des Fortbildungsunterrichts durch eine besondere Prüfung nachweisen.
Lehrer und Lehrerinnen für Fortbildungsschulverbände sind an der in den Satzungen zu
bezeichnenden Volksschule anzustellen. Diese Lehrer dürfen in die Lehrerzahl nach §§ 18, 27
und 30 des Schulgesetzes nicht eingerechnet werden.
§5 22.
Zur hauptamtlichen Erteilung des Fortbildungsunterrichts an der Volksschule angestellte
Lehrerinnen erhalten die in den §§ 53 und 63 des Schulgesetzes vorgesehenen Bezüge und,
wenn sie auch die Prüfung für den Volksschuldienst abgelegt haben, in etatmäßiger Stellung
Gehalt in der in § 129 Absatz 4 des Schulgesetzes vorgesehenen Höhe.
g 23.
Zur hauptamtlichen Erteilung von Fortbildungsunterricht an der Volksschule etatmäßig
angestellte Lehrer erhalten eine besondere Dienstzulage, deren Höhe durch den Staatsvoranschlag
bestimmt wird.
8 24.
Etatmäßige Stellen für Lehrer und Lehrerinnen, die hauptamtlich mit der Erteilung von
Unterricht an der Fortbildungsschule betraut werden sollen, sind im Staatsvoranschlag besonders
aufzuführen.
8 25.
Die Höchstzahl der von einem hauptamtlich angestellten Lehrer oder einer hauptamtlich
angestellten Lehrerin wöchentlich zu erteilenden Unterrichisstunden beträgt vierundzwanzig.