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§ 26.
Jede von einem Lehrer und einer Lehrerin (§ 21) über die wöchentliche Pflichtstundenzahl
hinaus erteilte Schulstunde wird besonders vergütet. Der hierfür zu leistende Betrag wird
durch Verordnung festgesetzt; er soll aber für das Jahr nicht weniger als achtzig Mark betragen.
Er ist zu ermäßigen, wenn der Unterricht gesetzlich oder verordnungsmäßig beschränkt wird.
827.
An Fortbildungsschulen mit mehreren hauptamtlich angestellten Lehrern und Lehrerinnen
können für die Knaben- wie für die Mädchenabteilung besondere erste Lehrer und Lehrerinnen
(Oberlehrer und Oberlehrerinnen) bestellt werden.
g 28.
Zur Erteilung des Turnunterrichts können durch die staatliche Aufsichtsbehörde andere
sachkundige Personen beigezogen werden. Die Vergütung wird durch freie Vereinbarung festgesetzt.
Bestreitung des Anfwands für die Fortbildungsschule.
§ 29.
Der Aufwand für die Fortbildungsschule ist nach den Bestimmungen des fünften Titels
des Schulgesetzes zu bestreiten. Der hiernach gemäß § 72 I Ziffer 1 an die Staatskasse zu
leistende Jahresbeitrag beträgt für eine Hauptlehrerstelle 1 500 %, für eine Unterlehrer=
stelle 850 .
Die Dienstzulage (§ 23) und die Vergütung für den von einem Lehrer außerhalb seiner
wöchentlichen Pflichtstundenzahl oder von einer sonstigen Person erteilten Turnunterricht werden
von der Staatskasse bestritten.
Der Auswand für den von einem Lehrer der Volksschule nebenamtlich oder von einem
hauptamtlichen Fortbildungsschullehrer über die wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus erteilten
Fortbildungsunterricht fällt den Gemeinden zur Last.
g 30.
Der gesamte Aufwand für die Fortbildungsschule in den Städten der Städteordnung ist
ausschließlich nach den Vorschriften im sechsten Titel des Schulgesetzes aufzubringen.
8 31.
Im Staatsvoranschlag ist ein angemessener Betrag vorzusehen, aus dem bedürftigen Ge-
meinden Beihilfen gewährt und die Kosten für die Einrichtung von Schulküchen und die Be-
dürfnisse des Turnunterrichts gedeckt werden können.
Erübrigungen aus dem betreffenden Voranschlagssatz sind auf die folgenden zwei Voranschlags-
jahre übertragbar.