Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 44 — 277 
g 36. 
Außer Wirksamkeit treten: 
1. von dem Gesetz vom 18. Februar 1874 über den Fortbildungsunterricht: 
a. die Vorschriften der §8 1—7 und 9 mit dem Tag der Verkündung des gegen- 
wärtigen Gesetzes, 
bD. die Vorschriften der §§ 8, 10 und 11 mit dem Zeitpunkt, in dem das gegenwärtige 
Gesetz im ganzen oder für den Bereich einer einzelnen Gemeinde (§ 35 Absatz 2) 
in Geltung tritt; 
2. vom Schulgesetz vom 7. Juli 1910 mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens des 
gegenwärtigen Gesetzes die Bestimmungen des § 54, soweit sie sich auf Lehrerinnen 
für Haushaltungskunde beziehen. 
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 19. Juli 1918. 
Friedrich. 
Hübsch. ½m“ # 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918, 51 
Tod und Veriag von Malsch A Vogel in Karlsrut.
	        
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