Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 47 — 296 
3. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben weiter in einem jeden der drei ersten 
Semester wenigstens je eine mindestens vier Stunden in der Woche betragende Vorlesung aus 
dem Lehrkreise der philosophischen oder naturwissenschaftlichen Fakultät zu hören. 
4. Die Studierenden der Rechtswissenschaft, welche ihr Zeugnis der Reife an einer Oberreal- 
schule erworben haben, haben ferner in den beiden ersten Semestern an Fortbildungskursen in 
der lateinischen Sprache zur sprachlichen Einführung in die Quellen des, römischen Rechts 
mit nachzuweisendem Erfolg teilzunehmen. Ihre Zulassung zum ersten Kursus erfolgt nur, 
wenn sie sich bei dem Leiter desselben darüber auszuweisen vermögen, daß sie sich lateinische 
Sprachkenntnisse in dem ungefähren Umfang angeeignet haben, welcher der Reife für die Prima 
eines Realgymnasiums entspricht. Die Zulassung zum zweiten Kursus setzt den erfolgreichen 
Besuch des ersten Kursus voraus. 
5. Den Studierenden ist überlassen, die in Absatz 1 bezeichneten Vorlesungen unter 
verständiger Würdigung ihres inneren Zusammenhangs auf die einzelnen Studienhalbjahre 
zu verteilen. 
6. Die Übungen sind erst nach Absolvierung der betreffenden systematischen Vorlesungen zu 
besuchen. Die Teilnahme an einer Übung in demselben Semester, in dem die systematische 
Vorlesung gehört wird, ist nur dann gestattet, wenn die ÜUbung im unmittelbaren Anschluß 
an die Vorlesung gehalten wird. 
II. Erste Prüfung. 
§ 3. 
1. Die erste juristische Prüfung wird von einer Kommission, welche das Justizministerium 
unter Mitwirkung des Ministeriums des Innern ernennt, jährlich nach Bedarf ein= oder 
zweimal zu Karlsruhe vorgenommen. 
2. Die Rechtskandidaten haben sich der Prüfung spätestens zwei Jahre nach dem Abgange 
von der Hochschule zu unterziehen. 
3. Für die Teilnahme an der ersten Prüfung hat jeder Kandidat 60 4 zu entrichten. 
Das Justizministerium ist ermächtigt, vermögenslosen Kandidaten Nachlaß zu bewilligen. 
84. 
1. Die Anmeldungen zur ersten Prüfung müssen bei dem Justizministerium innerhalb 
der von ihm bekanntgegebenen Frist eingereicht werden und folgende Beilagen enthalten: 
Heinen Geburtsregisterauszug, 
einen Nachweis darüber, welches Staatsbürgerrecht der Kandidat besitzt, 
ein Zeugnis über die erlangte Reife zu akademischen Studien, 
Studien= und Sittenzeugnisse der besuchten Hochschulen über die Erfüllung der in § 2 
gegebenen Vorschriften einschließlich der Zeugnisse über den Besuch der belegten Ubungen, 
falls seit dem Verlassen der Hochschule über sechs Monate verflossen sind, ein behörd- 
liches Zeugnis über tadelfreies Verhalten während dieser Zeit, 
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