Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

296 — Ar. 47 — 
f. einen selbstgeschriebenen Lebenslauf, in dem auch anzugeben ist, ob, während welcher 
Zeit und wo der Rechtskandidat seiner Militärpflicht genügt hat. 
Außerdem können den Anmeldungen noch Zeugnisse über die Teilnahme an anderen als 
den in § 2 Absatz 2 erwähnten Übungen beigefügt werden. 
2. über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Justizministerium. Wer ein den 
§§ 1 und 2 entsprechendes Studium nicht nachzuweisen vermag, wird, soweit ihm nicht Nach- 
sicht hinsichtlich einzelner Erfordernisse erteilt werden kann, für ein oder mehrere Studienhalb- 
jahre zurückgewiesen. 
85. 
1. Den Gegenstand der Prüfung bilden die in § 2 Absatz 1 bezeichneten rechts= und 
staatswissenschaftlichen Fächer. 
2. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob sich der Kandidat die für seinen künftigen 
Beruf notwendige allgemeine rechts= und staatswissenschaftliche Bildung sowie die für die 
Aufnahme des Vorbereitungsdienstes erforderliche Befähigung zur praktischen Anwendung des 
Rechts erworben hat. 
§ 6. 
1. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. 
2. Die Prüfungskommission kann einen Kandidaten, der nach dem Ergebnis der schriftlichen 
Prüfung als offenbar ungenügend vorbereitet oder befähigt erscheint, auch ohne mündliche 
Prüfung für nicht bestanden erklären. 
87. 
Bei einem Rücktritt von der Prüfung ohne genügende Entschuldigung gilt diese uls nicht 
bestanden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission und, falls diese nicht mehr ver- 
sammelt ist, das Justizministerium. Nachträglich vorgebrachte Entschuldigungen sollen nur 
berücksichtigt werden, wenn sie vorher nicht vorgebracht werden konnten. Eine Anfechtung der 
Entscheidung der Kommission oder des Justizministeriums findet nicht statt. 
88. 
1. Die Benützung nicht zugelassener Hilfsmittel oder der Gebrauch sonstiger fremder Hilfe 
ist in der Prüfung untersagt. 
2. Wer bei einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot betroffen wird oder sich eines 
Verstoßes gegen die Ordnung in der Prüfung schuldig macht, kann von der weiteren Teil- 
nahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission, 
in dringenden Fällen der Vorsitzende anstatt der Kommission. Die Entscheidung der Kommission 
oder des Vorsitzenden ist unanfechtbar. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. Wird von dem Ausschluß abgesehen, so bleiben die Arbeiten, bei denen der Kandidat 
zu täuschen versuchte, bei der Bewertung des Prüfungsergebnisses außer. Betracht.
	        
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