Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

302 — Nr. 47 — 
2. Die nach bestandener Prüfung bisher zu Referendären oder zu Assessoren Ernannten 
können, soweit sie diese Titel noch führen, auf Ansuchen vom Justizministerium zu Gerichts- 
assessoren ernannt werden. 
3. Die dem Justizministerium eingeräumte Ermächtigung, den bisherigen Referendären 
und Assessoren die Befugnis zur Führung dieser Titel wegen unwürdigen Verhaltens auf 
bestimmte Zeit oder für immer zu entziehen, bleibt aufrechterhalten. 
4. Unsere Verordnung vom 17. November 1899, die Vorbereitung zum höheren öffent- 
lichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend, in der Fassung, welche 
dieselbe durch Unsere Verordnungen vom 27. August 1903 und 22. Oktober 1905 erhalten hat, 
wird aufgehoben. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Wogel in Karlsruhe.
	        
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