— Nr. 48 305
Gesetz.
(Vom 4. September 1918)
Die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte und deren Hinterbliebene betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir anstelle des provisorischen Ge-
setzes vom 27. November 1917 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 397) beschlossen und
verordnen, wie folgt:
81.
In den Jahren 1917, 1918 und 1919 wird zu den aus der Fürsorgekasse für Gemeinde-
und Körperschaftsbeamte zu zahlenden Ruhegehalten und Hinterbliebenenbezügen ein Zuschlag
von 10 vom Hundert ihres Jahresbetrages, wenn dieser Jahresbetrag Sechshundert Mark
nicht erreicht, von mindestens Sechzig Mark gewährt.
Ergeben sich bei der Berechnung des Zuschlags Bruchteile einer Mark, so sind sie auf
eine volle Mark abzurunden.
Auf die zu den Ruhegehalten gewährten Zuschläge findet die Bestimmung in § 46 Absatz 1
und auf die zu den Ruhegehalten und Hinterbliebenenbezügen aus der Staatskasse zu leistenden
Zuschüsse die Bestimmung in § 47 Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes über die Fürsorge für
Gemeinde= und Körperschaftsbeamte vom 3. September 1906 keine Anwendung.
Der Zuschlag wird nur den bei Verkündung dieses Gesetzes noch am Leben befindlichen
Empfängern von Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezügen gewährt.
82.
Mitglieder der Fürsorgekasse, deren Diensteinkommen sich in den Kriegsjahren infolge
Wegfalls wandelbarer Bezüge vermindert hat, können beantragen, daß bei der Festsetzung des
Einkommensanschlages nach den 88 14ff. des Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde- und
Körperschaftsbeamte vom 3. September 1906 anstelle der wandelbaren Bezüge der Kriegsjahre
diejenigen wandelbaren Bezüge angerechnet werden, welche von ihnen im Durchschnitt der letzten
drei Kalenderjahre vor Kriegsbeginn bezogen worden sind.
Einkommensanschläge, welche bereits festgesetzt worden sind, können hiernach nachträglich
berichtigt werden.
83.
Sind Mitglieder der Fürsorgekasse vor Zurücklegung einer anrechnungsfähigen Dienstzeit
von 10 Jahren infolge einer Verwundung oder Erkrankung, die sie im gegenwärtigen Krieg
bei Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Diensten oder infolge kriegerischer Ereignisse erlitten
haben, dienstunfähig geworden oder gestorben, so können den Mitgliedern oder ihren Hinter-
bliebenen im Falle der Bedürftigkeit aus Mitteln der Fürsorgekasse einmalige Beihilfen oder
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