Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

308 — Nr. 48 — 
1. 
Wer zu einem Kirchenamt zugelassen werden will, hat durch Vermittelung der ihm vor- 
gesetzten obersten Kirchenbehörde bei dem Kultusministerium einzureichen: 
1. die amtliche Bescheinigung über den Besitz der badischen Staatsangehörigkeit, 
2. beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums 
oder einer deutschen Oberrealschule, 
3. eine Bescheinigung darüber, daß er eine deutsche Hochschule während dreier Halbjahre 
besucht und in jedem dieser drei Halbjahre Vorlesungen aus dem Lehrkreise der philo- 
sophischen Fakultät im Mindestumfang von wöchentlich 4 Stunden gehört hat. 
Das Kultusministerium stellt, wenn die vorgelegten Nachweise von ihm als genügend 
anerkannt sind, eine Beurkundung hierüber aus. 
5D 
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann durch das Kultusministerium ausnahmsweise 
Nachsicht von der gänzlichen oder teilweisen Erfüllung der Anforderungen des § 9 Absatz 3 
des Kirchengesetzes erteilt werden. 
Gegeben zu Badenweiler, den 31. August 1918. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
Hübsch. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 10. September 1918.) 
Die Rangverhältnisse der Richter, der Beamten der Staatsanwaltschaft und der Notare betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern, sowie nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt: 
§ 1. 
Das Rangverhältnis der Richter der ordentlichen Gerichte und des Verwaltungsgerichts- 
hofs, der etatmäßigen Beamten der Staatsanwaltschaft und der Notare ist folgendes: 
1. der Oberlandesgerichtspräsident und der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, 
2. die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts, der Oberstaatsanwalt, der vorsitzende 
Rat des Verwaltungsgerichtshofs und die Landgerichtspräsidenten,
	        
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