— Nr. 50 — 323
§ 2.
Jeder Grundstiücksbesitzer (auch Pächter, Nutznießer usw.) ist verpflichtet, die Vornahme
der von der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Feldmäuse angeordneten Maßnahmen
zu dulden.
§ 3.
Jeder Einwohner der Gemeinde ist verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen oder
der von dieser beauftragten Behörde bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen mit-
zuwirken.
8 4.
Zuständige Behörde im Sinne vorstehender Bestimmungen ist das Kriegswirtschaftsamt
für das Großherzogtum Baden in Karlsruhe, welches die Kriegswirtschaftsstellen (Bezirks-
ämter) und Bürgermeisterämter mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragen oder sie
nötigenfalls direkt auf Kosten der beteiligten Gemeinden vornehmen kann.
85.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft:
1. wer die Vornahme der zur Bekämpfung der Feldmäuse angeordneten Maßnahmen
auf seinen Grundstücken nicht duldet,
2. wer sich auf Anfordern der zuständigen oder der von dieser beauftragten Behörde
weigert, bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen mitzuwirken.
Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 4
erkannt werden.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Karlsruhe, den 20. September 1918.
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps:
Isbert,
General der Infanterie.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karisruhe.