Nr. 54 z8
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 4. Oktober 1918.
Inhalt. " ·
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Wein betreffend.
Verordnung.
(Vom 2. Oktober 1918.)
Den Verkehr mit Wein betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
und 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 607, 728 und 1916 Seite 673) und auf
Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 31. August 1917 über Wein (Reichs-Gesetzblatt
Seite 751) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Als Wein im Sinne dieser Verordnung gelten die durch alkoholische Gärung aus dem
Saft der frischen Weintraube hergestellten Getränke, einschließlich der Dessertweine (§8§ 1 und
2 des Weingesetzes vom 1. April 1909 — Reichs-Gesetzblatt Seite 393 —).
82.
Die Versteigerung von Wein eigenen Gewächses ist nur mit Genehmigung des Landes-
preisamts zulässig.
33.
Wer Traubenmaische, Traubenmost oder Wein in Mengen von mehr als 30 Liter oder
Trauben zur Weinbereitung am Stock beim Erzeuger oder bei einem Weiterverkäufer im
Großherzogtum erwerben will, bedarf hierzu eines Genehmigungsscheins.
Die Abgabe von Traubenmaische, Traubenmost oder Wein in Mengen von mehr als
30 Liter oder von Trauben zur Weinbereitung am Stock ist nur zulässig, wenn sich der Er-
werber gegenüber dem Veräußerer über den Besitz des Genehmigungsscheins ausweist.
Die in der Verordnung des Reichskanzlers vom 31. August 1917 getroffenen Bestimmungen
über die Erlaubnis zum Handel mit Wein werden durch die Vorschrift des Absatzes 1
nicht berührt.
Geseges= und Verordnungsblatt 1918. 63