Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 54 — 335 
Ware. Falls die Beförderung mit der Bahn oder dem Damppsschiff erfolgen soll, ist dem 
Antrag der Frachtbrief beizufügen. 
§ 10. 
Das Landespreisamt ist befugt, die Erteilung der Versandgenehmigung nach näherer 
Weisung des Ministeriums des Innern von der vorherigen Erlegung eines Betrags abhängig 
zu machen, welcher dem Unterschied zwischen den aus der Festsetzung von Richtpreisen für 
das Großherzogtum sich ergebenden Einstandspreisen und den Einstandspreisen für gleichartige 
Weine im Ausfuhrgebiet entspricht. Diese Mittel sollen vorzugsweise für die Förderung des 
Weinbaues verwendet werden. 
§ 11. 
Winzer, Winzervereinigungen, Händler und Erwerber von Wein haben dem Landes- 
preisamt auf Verlangen Auskunft über den Geschäftsbetrieb und insbesondere über die vor- 
handenen Vorräte von Wein zu erteilen. 
8 12. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und der auf Grund der- 
selben erlassenen Anordnungen des Badischen Landespreisamts werden mit Gefängnis bis zu 
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4# bestraft. 
8 13. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen 
Tag tritt unsere Verordnung vom 22. Oktober 1917, den Verkehr mit Wein betreffend, in 
der Fassung vom 21. Dezember 1917 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 349 und 438) 
außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 2. Oktober 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
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