Nr. 55 boꝛ
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 11. Oktober 1918.
Juhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Gebühren der Leichenschauer betreffend; die Arzneitare
betreffend; Saatkartoffeln betreffend.
Verordnung des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
den Grenzverkehr mit der Schweiz betreffend.
BVerichtigung.
Verorduung.
(Vom 30. September 1918.)
Die Gebühren der Leichenschauer betreffend.
Die Gebührensätze des § 9 unserer Verordnung vom 16. Dezember 1875, die sanitäts-
polizeilichen Maßregeln in Bezug auf Leichen und Begräbnisstätten betreffend, in der Fassung
der Verordnung vom 16. Dezember 1909, die Leichenschau betreffend (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 557), werden hiermit je um 1 erhöht.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
zweiten Jahres nach Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes außer Kraft.
Karlsruhe, den 30. September 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Kohlhepp.
Verordunng.
(Vom 6. Oktober 1918.)
Die Arzneitaxe betreffend.
Auf Grund des § 80 Absatz 1 und des § 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des
§ 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird
verordnet, was folgt:
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