Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

338 — Nr. 55 — 
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. Oktober 1918 an bei 
der Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach den Bestimmungen 
der „Deutschen Arzneitaxe 1918“ und des auf Grund der vom Bundesrat erteilten Ermächtigung 
durch den Reichskanzler (Reichsamt des Innern) festgesetzten „Dritten Nachtrags zur Deutschen 
Arzneitaxe 1918“, der in amtlicher Ausgabe im Buchhandel zu beziehen ist, zu richten. 
Unsere Verordnungen vom 18. März und 4. Juni 1918, die Arzueitaxe betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 61 und 143), werden aufgehoben. 
Karlsruhe, den 6. Oktober 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Kohlhepp. 
Berordnung. 
Saatkartoffeln betreffend. 
(Vom 8. Oktober 1918.) 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 2. September 1918 über Saatkartoffeln 
aus der Ernte 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1092) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern, landwirtschaftliche Berufsvertretung die Badische Landwirtschaftskammer, Vermittlungs- 
stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 3 sowie höhere Verwaltungsbehörde nach § 5 die Badische 
Kartoffelversorgung. 
8 2. 
Innerhalb eines Kommunalverbands bedarf der Absatz von Saatkartoffeln zwischen den 
in § 1 Absatz 1 der Bundesratsverordnung bezeichneten Personen keiner Genehmigung. Für 
den Versand von Saatkartoffeln innerhalb des Kommunalverbands sowie für den Versand in 
auswärtige Kommunalverbände gelten die Bestimmungen unserer Verordnung vom 2. April 
1918, Beförderung von Kartoffeln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 95). 
§ 3. 
Bei Erteilung der Genehmigung der Lieferungsverträge durch den Kommunalverband 
des Ausfuhrorts sowie bei Ausstellung der Bescheinigung durch den Kommunalverband des 
Einfuhrorts haben die Kommunalverbände darauf zu achten, daß der Saatkartoffelverkehr nicht 
unnötig erschwert wird. Die Entscheidungen sind zu beschleunigen. 
Die Lieferung von Saatkartoffeln auf Grund genehmigter Verträge ist an keine Frist 
gebunden.
	        
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