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Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. Oktober 1918 an bei
der Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach den Bestimmungen
der „Deutschen Arzneitaxe 1918“ und des auf Grund der vom Bundesrat erteilten Ermächtigung
durch den Reichskanzler (Reichsamt des Innern) festgesetzten „Dritten Nachtrags zur Deutschen
Arzneitaxe 1918“, der in amtlicher Ausgabe im Buchhandel zu beziehen ist, zu richten.
Unsere Verordnungen vom 18. März und 4. Juni 1918, die Arzueitaxe betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 61 und 143), werden aufgehoben.
Karlsruhe, den 6. Oktober 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Kohlhepp.
Berordnung.
Saatkartoffeln betreffend.
(Vom 8. Oktober 1918.)
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 2. September 1918 über Saatkartoffeln
aus der Ernte 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1092) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des
Innern, landwirtschaftliche Berufsvertretung die Badische Landwirtschaftskammer, Vermittlungs-
stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 3 sowie höhere Verwaltungsbehörde nach § 5 die Badische
Kartoffelversorgung.
8 2.
Innerhalb eines Kommunalverbands bedarf der Absatz von Saatkartoffeln zwischen den
in § 1 Absatz 1 der Bundesratsverordnung bezeichneten Personen keiner Genehmigung. Für
den Versand von Saatkartoffeln innerhalb des Kommunalverbands sowie für den Versand in
auswärtige Kommunalverbände gelten die Bestimmungen unserer Verordnung vom 2. April
1918, Beförderung von Kartoffeln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 95).
§ 3.
Bei Erteilung der Genehmigung der Lieferungsverträge durch den Kommunalverband
des Ausfuhrorts sowie bei Ausstellung der Bescheinigung durch den Kommunalverband des
Einfuhrorts haben die Kommunalverbände darauf zu achten, daß der Saatkartoffelverkehr nicht
unnötig erschwert wird. Die Entscheidungen sind zu beschleunigen.
Die Lieferung von Saatkartoffeln auf Grund genehmigter Verträge ist an keine Frist
gebunden.